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Fortbildungspflicht gemäß §95d SGB V

Seit 2004 besteht für uns Zahnärztinnen und Zahnärzte die Pflicht zum Nachweis entsprechender Fortbildung anhand von Fortbildungspunkten. Daran haben wir uns irgendwie gewöhnt und weisen pflichtbewusst alle 5 Jahre unsere entsprechenden Punkte nach.

Aber, brauchen wir das tatsächlich?

Als niedergelassener, wissbegieriger und  an neuen Entwicklungen interessierter Kollege, und insbesondere auch als Vorsitzender der Mitteldeutschen Gesellschaft für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde bin ich der Meinung, dass es solch einer Pflicht nicht bedarf. Um eine erfolgreiche Praxis und von den Patienten und in der Gesellschaft anerkannter  (Zahn-)Arzt zu sein ist es selbstverständlich, sich regelmäßig fort- und weiterzubilden. Auch wenn in den nächsten Jahren von einem Zahnarztmangel auszugehen ist, so werden sich am Ende nur die Kolleginnen und Kollegen behaupten, die entsprechend fortgebildet sind und damit die nötige fachliche Kompetenz aufweisen.

Selbstverständlich können wir als Liste „KZV 4.0“ keine Gesetzesänderung versprechen und umsetzen. Wir möchten aber auch mit diesem Statement unsere Philosophie einer zukunftsorientierten und praxisnahen (Kassen-)Zahnmedizin in Thüringen verdeutlichen und versprechen Ihnen, alles zu tun, um weitere Regularien und Zwänge für Sie, liebe Kolleginnen und Kollegen, zu verhindern. Bis dahin werden wir alles daran setzen, dass die Umsetzung der Fortbildungspflicht in der seit Jahren bewährten niederschwelligen Art und Weise in Thüringen weiter praktiziert wird.